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Villa Schön: Außenbereich bleibt Außenbereich

Antrag auf Berufung vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt

 

Die Anfechtung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten auf dem Gelände der Villa Schön vom BUND Naturschutz war erfolgreich. Gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2019 (bei der Verhandlung im Berchtesgadener Kongresshaus) hatten das Landratsamt BGL und die Beigeladene Baumanagement GmbH Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) beantragt.

25.10.2021

Antrag auf Berufung vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt

Die Anfechtung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten auf dem Gelände der Villa Schön vom BUND Naturschutz war erfolgreich. Gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2019 (bei der Verhandlung im Berchtesgadener Kongresshaus) hatten das Landratsamt BGL und die Beigeladene Baumanagement GmbH Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) beantragt.

Ohne mündliche Verhandlung hat der 1. Senat des VGH am 27. September 2021 folgenden Beschluss erlassen:

  1. Der Antrag auf Berufung wird abgelehnt.
  2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000Euro festgesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung die Baugenehmigung aufgehoben, weil das Grundstück aufgrund seiner topografischen Lage eine Außenbereichsinsel darstellt. Es ist im Verhältnis zu seiner Umgebung ein deutlich höherliegendes, singuläres Plateau, das von der Umgebungsbebauung deutlich abgesetzt ist.

Auch das Landratsamt teilte diese Ansicht, dass es sich hier um einen Außenbereich handelt, bei der Erteilung früherer Baugenehmigungen, bis im Mai 2018 daraus ein Grenzfall wurde. Im Juni 2018 wurde es dann in einem Schreiben des Landratsamtes an die Regierung von Oberbayern zum Innenbereich erklärt. Die Zuordnung zum Außenbereich bedeutet, dass nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen durch das Landratsamt zu prüfen gewesen wären. Diese Sachverhaltsaufklärung, so das VG weiter, sei hier jedoch unzureichend, da das Landratsamt die naturschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse nach § 13 ff. BNatSchG nicht gegrüft habe, sodass die Baugenehmigung nach § 113 Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO – ohne in der Sache selbst zu entscheiden – aufgehoben werde.

Das beklagte Landratsamt und der Beigeladene stellten jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung, die aber abgewiesen wurde. Dazu müssten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu bejahen sein, d. h. einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des VG mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das war aber hier nicht der Fall.

Aus Sicht des BUND Naturschutz sollte diese Entscheidung dazu beitragen, für Berchtesgaden das Ortsbild und das Gebäude an dieser Stelle zu erhalten. Aus der Verpachtung an den Nationalpark könnte ein Verkauf werden und die Grüne Außenbereichsinsel auf dem Plateau in Berchtesgaden dauerhaft erhalten werden bzw. wiederhergestellt werden.

Auch dankt der BUND Naturschutz noch einmal allen Helfern und Unterstützern, denn ohne sie wäre die juristische Bearbeitung und Finanzierung nicht möglich gewesen.