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BN sieht erhebliche Mängel beim Bebauungsplan der Insula in Bischofswiesen

(29.03.21) Wegen der naturschutzfachlichen Bedeutung des Gebietes rund um die Insula hat sich der Bund Naturschutz (BN) auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen entschlossen, mit den Einwendungen eine Anwaltskanzlei zu beauftragen, so Kreisvorsitzende Rita Poser. Unterstützt wird der BN von zahlreichen Anwohnern,

29.03.2021

BUND NATURSCHUTZ LEHNT DEN BEBAUUNGSPLAN ‚INSULA‘ DER GEMEINDE BISCHOFSWIESEN AB

(29.03.21) Bischofswiesen: Wegen der naturschutzfachlichen Bedeutung des Gebietes rund um die Insula hat sich der Bund Naturschutz (BN) auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen entschlossen, mit den Einwendungen eine Anwaltskanzlei zu beauftragen, so Kreisvorsitzende Rita Poser. Unterstützt wird der BN von zahlreichen Anwohnern, die von den Plänen betroffen sind. Zu Beginn der Einwendungen wird gleich festgestellt, dass mehrere Verfahrensfehler vorliegen. So fehlen z. B. die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten bzw. beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB. Außerdem ist es kein Bebauungsplan der Innenentwicklung.

Seit der ersten Vorstellung des Projekts der öffentlich - rechtlichen Körperschaft Diakoniewerk Hohenbrunn im Jahr 2015, das auf breite Zustimmung stieß, hat es grundsätzliche Veränderungen gegeben. Durch den Kauf der Spechtgruppe aus Bremen von Haus Dachlmoos und mehrerer Grundstücke sowie der Gründung Officium GmbH mit der apetito catering B.V. & Co KG aus Rheine, wird die soziale Komponente immer mehr ausgegliedert. Im Gegensatz zur Körperschaft des öffentlichen Rechts wirbt die Spechtgruppe mit Renditen von 5 Prozent und für die apetito catering B.V. & Co KG - ein Unternehmen mit Milliardenumsätzen - mit dem Diakoniewerk läuft das Fusionskontrollverfahren. Das Landratsamt spricht in seiner Stellungnahme von einem ‚Investorenkonglomerat bei der ‚Lebenswelt Insula‘, und vermisst die Begründung für eine angebotsbezogene Planung und ein Betriebskonzept, die deutlich und nachvollziehbar begründet werden.

Die Voraussetzungen der lnnenentwicklung sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt. Mit dem Bebauungsplan werden einzelne Flächen des Außenbereichs überplant. Sinn und Zweck der Regelung in $ 13 a BauGB ist es, dem hohen Verbrauch von neu ausgewiesenen Flächen entgegenzuwirken.

Naturschutz bleibt auf der Strecke

Rund um die Insula und entlang des Hochmoorweges gibt es eine Vielzahl von hochwertigen Schutzgebieten, Moorflächen und Biotopen, an die das Baugebiet direkt angrenzt bzw. werden Teilflächen davon auch überplant.

Schon seit mehreren Jahren ist festzustellen, wie immer wieder kleinere Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden, die in ihrer Summe nachhaltig zu einer Schädigung der Schutzgebiete führen. Durch die Einbeziehung des Hochmoor- und des Kressenweges in den Bebauungsplan ist zu befürchten, dass weitere illegale Straßenverbreiterungen erfolgen werden. Regelmäßig werden durch den Bauhof die Straßenränder auch in den ausgewiesenen Biotopen aufgesandet und im Jahr 2017 wurde eine Baufirma damit beauftragt, Gittersteine incl. Aufsandung vorzunehmen, um einen breiteren Fahrweg zu generieren. Diese bereits ausgeführten Maßnahmen wurden im Übrigen von der Gemeinde ohne jegliche Prüfung umweltrechtlicher Belange durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass hierdurch bereits randseitige Biotope am Hochmoorweg stark in Mitleidenschaft gezogen wurden. Außerdem führten diese Maßnahmen dazu, dass die Autofahrer auf der Strecke immer schneller fahren und das Tempolimit von 30 km/h oft überschreiten. Da der Hochmoorweg als öffentlicher Wanderweg, Radweg und Mountenbikeweg ausgewiesen ist und offizielle Radtouren, wie die Radtour rund ums Lattengebirge und die sog. Radstern Nord Tour über den Hochmoorweg führen, sind Konflikte vorprogrammiert, wenn die Fahrzeugfrequenzen ständig erhöht werden. Trotzdem verändert sich die Fahrbahnbreite des Hochmoorweges auf die von der Gemeinde vorgetragenen 4 Meter nicht und bleibt bei 2,80 – 3,50 Meter, denn nach §2 Abs. 1 Satz 2 StVO sind Seitenstreifen kein Bestandteil der Fahrbahn.

 

Wegen der angrenzenden Schutzgebiete und der Gebietsstrukturen hatte die untere Naturschutzbehörde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung verlangt, was von der Gemeinde in Verkennung der Rechtslage abgelehnt wurde.

Darüber hinaus würde mit dem geplanten Parkhaus und seiner Wandhöhe von 16 Metern massiv in das Landschaftsbild eingegriffen, da die umliegenden Gebäude jetzt eine Wandhöhe von 10 Metern haben. Das Haus am Park hat zwar eine Wandhöhe von 13 Metern, liegt aber ca. 5 Meter unterhalb des Niveaus des Hochmoor- und Kressenweges.

 

Fazit

Die Kanzlei kommt zu dem Ergebnis, dass bereits erhebliche und nicht heilbare Verfahrensfehler zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes führen wurden. Auch in materieller Hinsicht bleibt festzustellen, dass ein Bebaungsplan mit diesem Inhalt gegen das Abwägungsgebot verstoßen würde. Außerdem werden maßgebliche Planungsleitlinien missachtet und das Vorhaben verstößt gegen Belange des Natur- und Umweltschutzes. Damit einher geht die Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität der Anwohner.

Für Rückfragen:

Rita Poser, BN-Kreisvorsitzende 08652 978767 oder 0151 7300 7027