Gericht stoppt Wolfsabschuss – BN und LBV fordern Konsequenzen auch im Berchtesgadener Land
Gericht stoppt Wolfsabschuss – BN und LBV fordern Konsequenzen auch im Berchtesgadener Land
Berchtesgaden, 29. Septembere 2026 – Die Kreisgruppen Berchtesgadener Land von BUND Naturschutz (BN) und Landesbund für Vogel- und Naturschutz (LBV) sehen sich durch eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg in ihren Bedenken gegen präventive Wolfsabschüsse bestätigt. Das Gericht hat den vom Landratsamt Oberallgäu ermöglichten Wolfsabschuss vorläufig gestoppt und erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung geäußert.
Das Gericht beanstandet insbesondere, dass nicht ausreichend dargelegt worden sei, weshalb die Bejagung zur Abwendung „ernster wirtschaftlicher Schäden“ erforderlich ist. Es fehlten belastbare Feststellungen etwa zu wiederholten Annäherungen an Weidetiere, Rissen trotz geeigneter Schutzmaßnahmen oder einem verfestigten Jagdverhalten auf Nutztiere. Zudem seien mildere Mittel nicht ausreichend geprüft worden.
Parallelen zum Berchtesgadener Land
BN und LBV hatten bereits Ende August vergleichbare Bedenken gegen den Abschussbescheid des Landratsamts Berchtesgadener Land vorgebracht. Auch hier darf ein Wolf geschossen werden, ohne dass zuvor ein Nutztier gerissen worden sein muss. Die beiden Verbände hatten insbesondere hinterfragt, ob die gesetzlich verlangte Gefahr „ernster wirtschaftlicher Schäden“ ausreichend konkret nachgewiesen wurde.
Rita Poser von der BN-Kreisgruppe erklärt:
„Die Augsburger Entscheidung bestätigt, wie wichtig eine konkrete Gefahrenprognose ist. Die bloße Anwesenheit eines Wolfs darf nicht automatisch seinen Abschuss erfordern. Das erinnert an das Märchen vom bösen Wolf.“
Nach Kenntnis von BN und LBV war im Berchtesgadener Talkessel lediglich ein offenbar durchwandernder Wolf auf einer Fotofalle dokumentiert worden. Risse an Nutztieren oder ein auffälliges Verhalten dieses Tieres sind den Verbänden nicht bekannt. BN und LBV bitten deshalb das Landratsamt, den eigenen Abschussbescheid vor dem Hintergrund der aktuellen Gerichtsentscheidung aufzuheben.
Die Entscheidung aus Augsburg betrifft zwar unmittelbar nur das Oberallgäu und ist im Eilverfahren ergangen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden, angesichts der eklatanten Mängel der fast wortgleichen Bescheide sind die Erfolgsaussichten gering.
Nationalpark muss Rückzugsraum bleiben
Auf entschiedenen Widerspruch stößt bei beiden Verbänden die Forderung von Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber (CSU), eine Wolfsbejagung auch im Nationalpark Berchtesgaden zu ermöglichen. Kaniber erklärte kürzlich, auch dort müsse eine „wirksame Bejagung“ möglich werden, und forderte Umweltminister Thorsten Glauber auf, dafür die Voraussetzungen zu schaffen. Dabei räumte die Ministerin selbst ein, dass im Nationalpark besondere rechtliche Vorgaben gelten.
BN und LBV halten dagegen: Nationalparke haben gerade die Aufgabe, natürliche Prozesse zu ermöglichen und Wildtieren Rückzugsräume zu bieten. Die Verbände fordern deshalb weiterhin, die Nationalparke Berchtesgaden und Bayerischer Wald von Wolfsabschüssen freizuhalten.
Toni Wegscheider von der LBV-Kreisgruppe erklärt:
„Ein Nationalpark muss auch dann Rückzugsraum bleiben, wenn eine Tierart politisch unbequem wird. Wenn nicht einmal dort ein unauffälliger Wolf sicher ist, stellt sich die Frage, wo diese heimische Art überhaupt noch Platz haben soll.“
Rechtssicherheit gilt auch für staatliches Handeln
Besonders kritisch sehen BN und LBV, dass Kaniber ihre Forderungen mit der notwendigen Rechtssicherheit für die Jägerschaft begründet. Gerade die aktuelle Gerichtsentscheidung zeige, dass Rechtssicherheit nicht nur bedeute, Abschüsse möglichst unkompliziert zu ermöglichen. Staatliche Entscheidungen müssten ihrerseits die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Von einer Staatsministerin erwarten die beiden Naturschutzverbände deshalb, dass die bestehenden rechtlichen Grenzen und die Entscheidungen unabhängiger Gerichte respektiert werden. Schutzvorschriften dürften nicht allein deshalb zur Disposition gestellt werden, weil sie einer politisch gewünschten Bejagung entgegenstehen.
BN und LBV betonen zugleich, dass die Probleme der Alm- und Weidetierhalter ernst genommen werden müssen. Gerade im alpinen Gelände ist Herdenschutz schwierig. Ein faktenbasiertes Wolfsmanagement muss jedoch Weidetierschutz, Artenschutz und Rechtsstaatlichkeit gleichermaßen berücksichtigen. Nationalparke müssen dabei verlässliche Rückzugsräume bleiben.








